Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Verkehrsmittelwerbung der MOPLAK Medien Service GmbH, Düsseldorf Stand: 01.02.2011
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich
1. Alle Leistungen, Angebote und Auftragsannahmen der MOPLAK Medien Service GmbH, Düsseldorf (nachfolgend „Auftragnehmer“) auf dem Gebiet der Verkehrsmittelwerbung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Verkehrsmittelwerbung (nachfolgend „AGB“). Die Verkehrsmittelwerbung betrifft die Durchführung von Werbung an oder in öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs (nachfolgend „Fahrzeuge“), die der Auftragnehmer aufgrund Vereinbarung mit Verkehrsbetrieben, deren Bevollmächtigten oder sonstigen Dritten (nachfolgend „Gestattungsvertrag“) zu Werbezwecken zu nutzen berechtigt ist. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Leistungen auf dem Gebiet der Verkehrsmittelwerbung schließt und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber auf diesem Gebiet, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bestellte Leistungen vorbehaltslos erbringt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
3. Soweit die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen den Geschäftsbereich Außenwerbung betreffen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für die Außenwerbung. Soweit die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen den Geschäftsbereich Hinweismedienwerbung betreffen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für die Hinweismedienwerbung.
4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
§ 2
Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Die Annahme eines Angebotes des Auftraggebers erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltslose Erbringung der bestellten Leistung.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und diese AGB. Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie in schriftlicher Form bestätigt hat. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Rechnung Subunternehmer mit der Durchführung der beauftragten Leistungen zu betrauen und Unteraufträge zu erteilen.
5. Linien-, Strecken- und Platzierungswünsche werden nicht berücksichtigt.
6. Verkehrsmittelwerbung kann der Zustimmung der Verkehrsbetriebe unterliegen. Diese wird von dem Auftragnehmer eingeholt. Der Auftraggeber stellt hierfür unaufgefordert nach Auftragsannahme einen Entwurf der Motivvorlage zur Verfügung. Macht der Verkehrsbetrieb seine Zustimmung von Änderungen abhängig, so bleibt der Auftraggeber an den Vertrag gebunden, es sei denn, dass ihm die Änderungen wegen erheblicher Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu. Gleiches gilt, wenn ein Verkehrsbetrieb Verkehrsmittelwerbung nicht oder nur unter Änderungen zustimmt.
7. Werbeaussagen sowie die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Werbematerialien sind nur annähernd verbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung Vertragsbestandteil. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen sie keine vereinbarten Beschaffenheiten und auch keine Beschaffenheitsgarantien der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen dar. Garantien werden vom Auftragnehmer nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber übernommen.
8. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Unterlagen vollständig an ihn zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
9. Der Auftragnehmer überprüft die Inhalte der ihm überreichten Werbematerialien, Unterlagen und Plakate nicht.
§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vereinbarten Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß der Preisliste des Auftragnehmers.
2. Alle Preise sind Aushangpreise, welche die Miete für die gebuchte Werbefläche in den Fahrzeugen einschließen. Die Preise gelten im Übrigen für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Kosten für die Herstellung, Anbringung und Entfernung der Werbemittel sowie Gebühren und Bearbeitungskosten werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise, Kosten und Gebühren verstehen sich in Euro zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
3. Die festgesetzten Preise berücksichtigen bereits, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen (z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden, Feiertagen und zu Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen) vorübergehend bis zu sieben Werktage nicht in Betrieb sein können, ohne dass dem Auftraggeber deshalb ein Minderungsrecht zusteht. Beträgt die Ausfallzeit mehr als sieben Werktage, gewährt der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber eine Gutschrift oder eine entsprechende Verlängerung der Aushangzeit um die Anzahl an Tagen, welche die Ausfallzeit um sieben Tage überschreiten.
4. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
5. Das vereinbarte Entgelt wird quartalsweise berechnet und jeweils zur Quartalsmitte fällig. Nebenkosten sind mit Erhalt der Abrechnung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, vom Auftraggeber ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
9. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler – beispielsweise eine Werbeagentur – handelt, der den Auftragnehmer mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt der Auftraggeber einen erstrangigen Teilbetrag seiner Forderungen gegen den Kunden in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers zur Sicherung derselben an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für den Auftragnehmer berechtigt, wenn und soweit er unverzüglich die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an den Auftragnehmer sicherstellt. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage oder ist absehbar, dass der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage sein wird, so hat er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit dieser selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Übersteigt der realisierbare Wert der an den Auftragnehmer eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
10. Der Auftragnehmer ist zur Abtretung seiner Forderungen gegen den Auftraggeber berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
11. Für Erstkunden des Auftragnehmers gilt Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung. Erstkunde ist, wer als Auftraggeber erstmals einen Vertrag mit dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieser AGB abschließt.
§ 4
Leistungszeit
1. Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
2. Die Leistungsfrist beginnt frühestens nach Eingang aller dem Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Auftraggeber beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an den Auftragnehmer zu liefern.
3. Der Aushangzeitraum beginnt mit dem Tage der Anbringung der Werbung und endet mit Ablauf der vereinbarten Aushangzeit.
4. Ein vereinbarter Aushangzeitraum von mindestens einem Jahr verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern keine Partei den jeweiligen Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf des Aushangzeitraums schriftlich kündigt.
5. Endet der Gestattungsvertrag vor Beendigung des Aushangzeitraums, kann jede Partei den Vertrag mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ordentlich kündigen. Im Falle einer Kündigung reduziert sich Vergütungspflicht des Auftraggebers anteilig auf die bis zum Wirksamwerden der Kündigung verstrichene Vertragslaufzeit. Vorauszahlungen für die noch ausstehende Vertragslaufzeit werden anteilig erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
6. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers eintreten, wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen – auch bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers –, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers, Streik und rechtmäßige Aussperrungen beim Auftragnehmer, Subunternehmern des Auftragnehmers oder Transportunternehmen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Anordnungen der Verkehrsbetriebe oder der zuständigen Aufsichtsbehörden oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen, ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
8. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten berechtigt, wenn
– die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
– die Erbringung der restlichen Teilleistung sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber hierüber rechtzeitig zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen.
9. Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich – soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist – nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
10. Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 11 und § 7 beschränkt.
11. Terminzusagen des Auftragnehmers führen nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn die Buchung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixgeschäft bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung. Soweit der Auftragnehmer die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts für jede Woche des Verzugs, insgesamt bis höchstens 5 % des betroffenen Aushangauftrages.
§ 5
Pflichten des Auftraggebers
1. Soweit der Auftragnehmer die Werbemittel nicht selbst herstellt, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten nach Maßgabe dieses § 5.1 und den Bedingungen des jeweiligen Verkehrsbetriebes herzustellen. Der Auftraggeber hat für die Herstellung der Werbemittel ausschließlich vom Auftragnehmer und vom jeweiligen Verkehrsbetrieb genehmigte Materialien (insbesondere Folien und Lacke) zu verwenden. Andere Werbemittel kann der Auftragnehmer zurückweisen.
2. Der Auftraggeber liefert erforderliche Werbemittel kostenfrei bis spätestens 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Aushangbeginn an die vom Auftragnehmer genannte Anschrift. Bei Verträgen über Werbung in Fahrzeugen ist ab 10 Stück Werbemitteln eine Ersatzmenge von 10 % mitzuliefern. Bei Verträgen über Werbung an Außenflächen von Fahrzeugen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich einen Datenträger der Herstellungsvorlagen zu übergeben. Verzögert sich die Anbringung der Werbemittel aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (z.B. verspätete Lieferung der Werbemittel), so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, zahlt der Auftraggeber.
3. Vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe, Herstellungsvorlagen usw. werden nach Vertragsende zurückgegeben, sofern der Auftraggeber dies bis spätestens eine Woche vor Beendigung des Aushangzeitraums schriftlich verlangt. Werbemittel, die nach Ablauf dieses Zeitraums nicht zurückgefordert werden, gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.
4. Die Anbringung, Instandhaltung, Auswechselung und Ausbesserung der Werbemittel erfolgt durch den Auftragnehmer oder einen von ihm bestimmten Dritten. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber ebenso zu tragen wie die Kosten für das zeitweilige Außerdienststellen (Bereitstellungskosten) und die Vorbereitung der Fahrzeuge zur Anbringung der Werbemittel. Nach Beendigung des Aushangzeitraums hat der Auftraggeber die Beseitigung und Neutralisierung einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung von Werbematerial – ggfs. nach den Vorgaben des Verkehrsbetriebes – unverzüglich zu veranlassen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung trotz einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten Frist nicht nach, so kann der Auftragnehmer die Beseitigung der Werbung auf Kosten des Auftraggebers durchführen und den Preis für den Aushang der Werbung gemäß Listenpreis bis zur Beseitigung weiterberechnen.
§ 6
Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
1. Soweit der Auftragnehmer die von ihm zu erbringenden Leistungen mangelhaft erbringt, ist der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierzu unter der genauen Bezeichnung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugnummer mitzuteilen, welche Leistungen er beanstandet. Eine Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder durch höhere Gewalt löst kein Nachbesserungsrecht des Auftraggebers aus.
2. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.
3. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass Platzierungsvorgaben berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere nicht, dass Werbemittel nicht neben Werbemitteln von Wettbewerbern des Werbetreibenden platziert werden.
4. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber schriftlich nach der Durchführung der Werbemaßnahme mit der Aufforderung, die durchgeführte Werbemaßnahme innerhalb von vierzehn Tagen abzunehmen. Macht der Auftraggeber hiervon keinen Gebrauch, gilt die durchgeführte Werbemaßnahme nach Ablauf dieser vierzehn Tage als abgenommen.
5. Nach der Abnahme bzw. nach Fiktion der Abnahme gemäß vorstehendem § 6 Abs. 4 hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer offene Mängel innerhalb von vierzehn Werktagen und versteckte Mängel vierzehn Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
6. Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistungen. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Plakate, Zeichnungen, Muster usw.) ergeben.
7. Wird ein bereits mit Werbemitteln versehenes Fahrzeug dauerhaft außer Dienst gestellt, wird die Werbung auf einem Ersatzfahrzeug weitergeführt. Die Kosten für die Übertragung oder Neuanbringung der Werbemittel trägt der Auftraggeber. Sofern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Außerbetriebsetzung zu kündigen.
8. Sofern Fahrzeuge der Verkehrsbetriebe während der Aushangzeit an einem anderen Einsatzort eingesetzt werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Sollte der neue Einsatzort im Hinblick auf die Art und den Zweck der gebuchten Werbung für den Auftraggeber nicht zumutbar sein, wird der Auftragnehmer gleichwertige Ersatzflächen anbieten. Ist dies nicht möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Tage der Verlegung des Fahrzeuges an den anderen Einsatzort zu kündigen.
9. Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 7 und Abs. 8 reduziert sich die Vergütungspflicht des Auftraggebers anteilig auf die bis zum Wirksamwerden der Kündigung verstrichene Vertragslaufzeit. Vorauszahlungen für die noch ausstehende Vertragslaufzeit werden anteilig erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
10. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7
Haftung des Auftragnehmers
1. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Abweichend von § 7 Abs. 1 a) haftet der Auftragnehmer für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung darstellt.
2. Haftet der Auftragnehmer gemäß § 7 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von den Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers gehören. Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden des Auftraggebers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
3. Die vorstehenden in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Fehlt der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung eine garantierte Eigenschaft, haftet der Auftragnehmer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 1 bis 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 8
Verjährung
1. Weisen die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen Sach- und Rechtsmängel auf, verjähren Ansprüche des Auftraggebers – einschließlich Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen begangener Pflichtverletzungen – innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
2. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist des Auftragnehmers (§ 634a Abs. 3 S. 1 BGB). In den in diesem § 8 Abs. 2 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9
Rechte Dritter
1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Plakate, Werbematerialien und sonstigen Unterlagen keine Schutzrechte Dritter im Gebiet der Bundesrepublik verletzen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht diesbezüglich nicht.
2. Wird der Auftragnehmer deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers betrifft auch alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 10
Inhalt der Werbemittel
1. Plakate und sonstige Werbematerialien des Kunden dürfen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften und gegen die guten Sitten verstoßen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht diesbezüglich nicht.
2. Wird der Auftragnehmer wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel des Auftraggebers durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen dazu verpflichtet, die Plakate oder Werbemittel zu entfernen, bleibt der Auftraggeber gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Verpflichtungen freizustellen, die durch oder aufgrund einer solchen Maßnahme bestehen. Dasselbe gilt für alle Ansprüche Dritter, die wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers betrifft auch alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit den unter § 10 Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen, Verpflichtungen und Ansprüchen entstehen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 11
Schlussbestimmungen
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen.
4. Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
5. Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit gekannt hätten.